Satzung

Die Satzung des Waldkindergartens Erbach e.V.

Satzung des Waldkindergartens Erbach e.V.
beschlossen durch die Mitgliederversammlung
am 17. Juli 2000,
zuletzt geändert am 27. März 2001

Präambel

Die Funktionsbezeichnungen sind geschlechterunabhängig.

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Waldkindergarten Erbach

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Erbach. Er wurde am 17. Juli 2000 gegründet.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und trägt den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

(4) Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinigungen und Organisationen sein.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Gründung und den Betrieb eines Waldkindergartens. Der Verein ist für die finanziellen, organisatorischen und pädagogischen Belange zuständig, sowie für die Planung, Durchführung und Weiterentwicklung des Waldkindergartens verantwortlich. Er fördert die Bildung und Erziehung in der freien Natur, wobei die ganzheitliche Erfahrung von Natur im Vordergrund steht.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Vereinsmitteln. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

(4) Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. desselben Jahres.

§ 5 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) der Elternbeirat
d) die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand, erweiterter Vorstand

(1) Der Vorstand besteht gemäß § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aus den beiden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Protokollführer, jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus

a) dem Vorstand
b) den von der Mitgliederversammlung gewählten (bis zu drei) Beisitzern.

(3) Der erweiterte Vorstand leitet den Verein. Er beschließt über alle Angelegenheiten – soweit sie laut Satzung nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen wurden – mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, sofern alle Angehörigen des erweiterten Vorstandes in angemessener Frist, mindestens zwei Wochen vor dem Termin zur sogenannten Vorstandssitzung geladen wurden. Die Ladung erfolgt durch den Vorstand. Sie muss erfolgen, falls zwei Mitglieder des erweiterten Vorstandes dies verlangen.

(4) Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

(5) Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden auf die Dauer von einem Jahr

a) von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Das Amt endet mit der Amtsniederlegung oder nach Ablauf von einem Jahr.
b) der erweiterte Vorstand sowie auch einzelne Vorstandsmitglieder können mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung abberufen werden.

Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen erweiterten Vorstandes im Amt. Dem erweiterten Vorstand dürfen nur Vereinsmitglieder angehören.

(6) Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes aus, so kann sich der erweiterte Vorstand durch Zuwahl selbst ergänzen. Die Zuwahl muß von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

(7) a) Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; er beschließt
verbindlich, sofern mindestens 50 % der Mitglieder des erweiterten Vorstandes anwesend
sind.
b) Bei Personalentscheidungen und bei Entscheidungen zum pädagogischen Konzept ist der
Elternbeirat ebenfalls stimmberechtigt.

§ 7 Kassenwart

(1) Der Kassenwart hat das Vermögen des Vereins zu verwalten.

(2) Er hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen, der der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist.

(3) Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und diese den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.

§ 8 Beisitzer

Die gewählten Beisitzer unterstützen den Vorstand in seinen Aufgaben.

§ 9 Elternbeirat

(1) Der Elternbeirat wird von der Elternversammlung (Elternabend) mit einfacher Mehrheit für ein Jahr gewählt. Er besteht aus zwei Mitgliedern, deren Amt mit der Wahl des neuen Elternbeirates endet.

(2) Die Elternversammlung wird von den Erziehern einberufen. Die Einladung muß schriftlich, mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen, wobei als Stichtag die Absendung der Einladung an die letzte bekannte Familienanschrift gilt.

(3) Der Elternbeirat tritt als Vermittler zwischen Eltern und Vorstand und auch als Vermittler zwischen Eltern und Erzieher auf.

(4) Bei Personalentscheidungen und bei Entscheidungen zum pädagogischen Konzept muß der Elternbeirat gehört werden und ist bei der Entscheidung stimmberechtigt.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus anwesenden Mitgliedern des Vereins.

(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muß im Erbacher Amtsblatt durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Die Ladung muß die Tagesordnung enthalten.

(3) Die Mitgliederversammlung muß innerhalb der ersten drei Monate eines neuen Geschäftsjahres erfolgen.

(4) Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, falls

a) ein Viertel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen
b) es das Interesse des Vereins erfordert.

(5) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet – außer in Fällen der Vereinsauflösung und Satzungsänderung – die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(6) Es wird mit Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied der erschienenen Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(7) Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen und nach einem abgelaufenen Geschäftsjahr über die Entlastung des Vorstandes.

(8) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 11 Kassenprüfer

(1) Jede ordentliche Mitgliederversammlung wählt für das laufende Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer, die dem erweiterten Vorstand nicht angehören dürfen.

(2) Die Kassenprüfer prüfen die Kassenführung des Kassenwarts und erstatten der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht.

§ 12 Vereinsämter

(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

(2) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können hauptamtliche Kräfte oder Hilfspersonal durch den Vorstand bestellt werden; § 3, Absatz 2 ist zu beachten.

§ 13 Mitglieder

(1) Der Verein besteht aus

a) ordentlichen Mitgliedern. Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft siehe § 14.
b) Fördermitgliedern. Diese können natürliche oder auch juristische Personen sein, haben jedoch keine Stimmrechte in der Mitgliederversammlung. Über die Aufnahme der Fördermitglieder entscheidet der erweiterte Vorstand.
c) Ehrenmitgliedern.

(2) Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung hierzu ernannt. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft kann an Personen erfolgen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 14 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich vorzulegen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den erweiterten Vorstand.

(5) Es besteht kein Aufnahmeanspruch. Im Falle einer Ablehnung besteht ein Widerspruchsrecht. Dann entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 15 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann unter Einhaltung der Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss des Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung muß dem Vorstand schriftlich zugestellt werden.

(2) Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung.

(3) Der Ausschließungsantrag ist dem Mitglied spätestens zwei Wochen vor der entscheidenden Versammlung anzuzeigen. Das Mitglied hat dann das Recht der schriftlichen Stellungnahme, die auf der Versammlung verlesen wird.

(4) Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Er ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

(5) Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben das in ihrem Besitz befindliche Vereinseigentum sofort zurückzugeben, verlieren jegliche Ansprüche an den Verein und haben Rückstände unverzüglich zu begleichen. Bereits geleistete Zuwendungen werden auch nicht anteilmäßig erstattet.

§ 16 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das aktive und das passive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung, ausgenommen die minderjährigen Mitglieder.

§ 17 Pflichten der Mitglieder, Beiträge

1. Sämtliche Mitglieder haben die Pflicht, die Satzung sowie die Beschlüsse der Satzung zu befolgen. Sie sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereines nach besten Kräften zu unterstützen.

2. Alle Mitglieder haben Beiträge zu bezahlen. Die Ehrenmitglieder sind von den Beitragsleistungen befreit. Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit des Betrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Bei Mitgliedschaft von Ehepaaren oder eheähnlichen Gemeinschaften ist ein Ehe- oder Lebenspartner von der Beitragsleistung befreit. Minderjährige, Schüler, Auszubildende, Studenten, Arbeitslose, Wehrdienst- und Zivildienstleistende haben das Recht auf ermäßigten Mitgliedsbeitrag.

3. Alle Mitglieder, deren Kinder den Kindergarten besuchen, haben zusätzlich die Kinderbetreuungskosten zu bezahlen. Über die Höhe dieser Kinderbetreuungskosten entscheidet der erweiterte Vorstand.

4. Mitglieder, die trotz zweifacher, schriftlicher Mahnung ihren Beitrag nicht entrichten, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand.

5. Der erweiterte Vorstand kann in finanzielle Not geratenen Mitgliedern die Zahlung von Beträgen stunden oder erlassen.

§ 18 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst. Die Ladung erfolgt entsprechend § 10, Absatz 2, jedoch durch eingeschriebenen Brief.

2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

4. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde Erbach, die es ausschließlich und unmittelbar für Einrichtungen mit gleicher Zielsetzung zu verwenden hat.

Download der Satzung der Waldkindergartens Erbach e.V.: PDF