Satzung:
Satzung
des Waldkindergartens Erbach
e.V.
beschlossen durch die
Mitgliederversammlung am 17. Juli 2000,
zuletzt geändert am 27. März
2001
Die Funktionsbezeichnungen sind geschlechterunabhängig.
(1)
Der Verein führt den Namen Waldkindergarten
Erbach
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Erbach. Er wurde am 17. Juli 2000
gegründet.
(3)
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und trägt den
Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form
"e.V.".
(4)
Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinigungen und
Organisationen sein.
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Der Vereinszweck wird
verwirklicht insbesondere durch die Gründung und den Betrieb eines
Waldkindergartens. Der Verein ist für die finanziellen, organisatorischen und
pädagogischen Belange zuständig, sowie für die Planung, Durchführung und
Weiterentwicklung des Waldkindergartens verantwortlich. Er fördert die Bildung
und Erziehung in der freien Natur, wobei die ganzheitliche Erfahrung von Natur
im Vordergrund steht.
(1)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus den Vereinsmitteln. Sie haben keinen Anteil am
Vereinsvermögen.
(3)
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(4)
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. desselben
Jahres.
Die Organe des Vereins sind
a. der Vorstand
b.der erweiterte Vorstand
c. der Elternbeirat
d. die Mitgliederversammlung.
(1)
Der Vorstand besteht gemäß § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) aus den beiden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Protokollführer,
jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
(2)
Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem Vorstand
b) den von der Mitgliederversammlung gewählten (bis zu drei) Beisitzern.
(3)
Der erweiterte Vorstand leitet den Verein. Er beschließt über alle
Angelegenheiten – soweit sie laut Satzung nicht anderen Vereinsorganen
zugewiesen wurden – mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, sofern alle
Angehörigen des erweiterten Vorstandes in angemessener Frist, mindestens zwei
Wochen vor dem Termin zur sogenannten Vorstandssitzung geladen wurden. Die
Ladung erfolgt durch den Vorstand. Sie muss erfolgen, falls zwei Mitglieder des
erweiterten Vorstandes dies verlangen.
(4)
Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu
unterschreiben ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift
einzusehen.
(5)
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden auf die Dauer von
einem Jahr
a) von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Das Amt endet mit der
Amtsniederlegung oder nach Ablauf von einem Jahr.
b) der erweiterte Vorstand sowie auch einzelne Vorstandsmitglieder können mit
einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung
abberufen werden.
Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen erweiterten Vorstandes
im Amt. Dem erweiterten Vorstand dürfen nur Vereinsmitglieder angehören.
(6)
Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes aus, so kann sich
der erweiterte Vorstand durch Zuwahl selbst ergänzen.
Die Zuwahl muß von der
nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
(7)
a) Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit; er beschließt
verbindlich, sofern mindestens 50 %
der Mitglieder des erweiterten Vorstandes anwesend
sind.
b) Bei Personalentscheidungen und bei Entscheidungen zum pädagogischen Konzept
ist der
Elternbeirat ebenfalls
stimmberechtigt.
§ 7 Kassenwart
(1)
Der Kassenwart hat das Vermögen des Vereins zu verwalten.
(2)
Er hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen, der der
ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist.
(3)
Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher
abzuschließen und diese den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.
§ 8 Beisitzer
Die gewählten Beisitzer unterstützen den Vorstand in seinen
Aufgaben.
§ 9 Elternbeirat
(1)
Der Elternbeirat wird von der Elternversammlung (Elternabend) mit
einfacher Mehrheit für ein Jahr gewählt. Er besteht aus zwei Mitgliedern, deren
Amt mit der Wahl des neuen Elternbeirates endet.
(2)
Die Elternversammlung wird von den Erziehern einberufen. Die
Einladung muß schriftlich, mindestens zwei Wochen vor
dem Versammlungstermin erfolgen, wobei als Stichtag die Absendung der Einladung
an die letzte bekannte Familienanschrift gilt.
(3)
Der Elternbeirat tritt als Vermittler zwischen Eltern und Vorstand
und auch als Vermittler zwischen Eltern und Erzieher auf.
(4)
Bei Personalentscheidungen und bei Entscheidungen zum
pädagogischen Konzept muß der Elternbeirat gehört
werden und ist bei der Entscheidung stimmberechtigt.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung besteht aus anwesenden Mitgliedern des
Vereins.
(2)
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muß
im Erbacher Amtsblatt durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem
Versammlungstermin erfolgen. Die Ladung muß die Tagesordnung enthalten.
(3)
Die Mitgliederversammlung muß innerhalb
der ersten drei Monate eines neuen Geschäftsjahres erfolgen.
(4)
Der Vorstand muß eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen, falls
a) ein Viertel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen
b) es das Interesse des Vereins erfordert.
(5)
Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet – außer in Fällen der
Vereinsauflösung und Satzungsänderung – die einfache Mehrheit der erschienenen
Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, ist
eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur
Änderung des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen
Mitglieder erforderlich.
(6)
Es wird mit Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens
einem Mitglied der erschienenen Mitglieder ist schriftlich und geheim
abzustimmen.
(7)
Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen und
nach einem abgelaufenen Geschäftsjahr über die Entlastung des Vorstandes.
(8)
Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist
eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und vom
Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt,
die Niederschrift einzusehen.
§ 11 Kassenprüfer
(1)
Jede ordentliche Mitgliederversammlung wählt für das laufende
Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer, die dem erweiterten Vorstand nicht angehören
dürfen.
(2)
Die Kassenprüfer prüfen die Kassenführung des Kassenwarts und
erstatten der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht.
§ 12 Vereinsämter
(1)
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
(2)
Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß
ehrenamtlicher Tätigkeit, so können hauptamtliche Kräfte oder Hilfspersonal
durch den Vorstand bestellt werden; § 3, Absatz 2 ist zu beachten.
§ 13 Mitglieder
(1)
Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern. Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft siehe § 14.
b) Fördermitgliedern. Diese können natürliche oder auch juristische Personen
sein, haben
jedoch keine Stimmrechte in der
Mitgliederversammlung. Über die Aufnahme der Förder-
mitglieder
entscheidet der erweiterte Vorstand.
c) Ehrenmitgliedern.
(2)
Ehrenmitglieder werden von
der Mitgliederversammlung hierzu ernannt. Die Verleihung der
Ehrenmitgliedschaft kann an Personen erfolgen, die sich um den Verein besonders
verdient gemacht haben. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 14 Erwerb der
Mitgliedschaft
(1)
Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.
(2)
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich vorzulegen.
(3)
Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand.
(4)
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den erweiterten
Vorstand.
(5)
Es besteht kein Aufnahmeanspruch. Im Falle einer Ablehnung besteht
ein Widerspruchsrecht. Dann entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 15 Beendigung
der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft kann unter Einhaltung der Kündigungsfrist von
vier Wochen nur zum Schluss des Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung
muß dem Vorstand schriftlich zugestellt werden.
(2)
Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann ein Mitglied aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag die
Mitgliederversammlung.
(3)
Der Ausschließungsantrag ist dem Mitglied spätestens zwei Wochen
vor der entscheidenden Versammlung anzuzeigen. Das Mitglied hat dann das Recht
der schriftlichen Stellungnahme, die auf der Versammlung verlesen wird.
(4)
Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Er
ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
(5)
Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben das in
ihrem Besitz befindliche Vereinseigentum sofort zurückzugeben, verlieren
jegliche Ansprüche an den Verein und haben Rückstände unverzüglich zu
begleichen. Bereits geleistete Zuwendungen werden auch nicht anteilmäßig
erstattet.
§ 16 Rechte der
Mitglieder
Jedes Mitglied hat das aktive
und das passive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung, ausgenommen die
minderjährigen Mitglieder.
§ 17 Pflichten
der Mitglieder, Beiträge
1.
Sämtliche Mitglieder haben die Pflicht, die Satzung sowie die
Beschlüsse der Satzung zu befolgen. Sie sind verpflichtet, die Bestrebungen und
Interessen des Vereines nach besten Kräften zu unterstützen.
2.
Alle Mitglieder haben Beiträge zu bezahlen. Die Ehrenmitglieder
sind von den Beitragsleistungen befreit. Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit des
Betrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Bei Mitgliedschaft von Ehepaaren
oder eheähnlichen Gemeinschaften ist ein Ehe- oder Lebenspartner von der
Beitragsleistung befreit. Minderjährige, Schüler, Auszubildende, Studenten,
Arbeitslose, Wehrdienst- und Zivildienstleistende haben das Recht auf
ermäßigten Mitgliedsbeitrag.
3.
Alle Mitglieder, deren Kinder den Kindergarten besuchen, haben
zusätzlich die Kinderbetreuungskosten zu bezahlen. Über die Höhe dieser
Kinderbetreuungskosten entscheidet der erweiterte Vorstand.
4.
Mitglieder, die trotz zweifacher, schriftlicher Mahnung ihren
Beitrag nicht entrichten, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss
entscheidet der erweiterte Vorstand.
5.
Der erweiterte Vorstand kann in finanzielle Not geratenen
Mitgliedern die Zahlung von Beträgen stunden oder erlassen.
§ 18 Auflösung
des Vereins
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
Die Ladung erfolgt entsprechend § 10, Absatz 2, jedoch durch eingeschriebenen
Brief.
2.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines ist eine
Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
3.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
4.
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke, fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde Erbach, die es
ausschließlich und unmittelbar für Einrichtungen mit gleicher Zielsetzung zu verwenden
hat.